Stadtteilkonferenz

Geschäftsordnung

der Stadtteilkonferenz Steilshoop

ab 1.7.2022

Präambel

Die Stadtteilkonferenz Steilshoop bekennt sich zu den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaats. Eine demokratische Gesellschaft braucht Vielfalt und Respekt gegenüber allen Menschen. Die Teilnehmenden der Stadtteilkonferenz werden alles in ihrer Macht Stehende tun, um sicher zu stellen, dass die gleichberechtigte Teilnahme behinderter Mitbürger*Innen an Sitzungen und Veranstaltungen (örtlich, zeitlich) möglich ist.

§1 Aufgaben

1.Die Stadtteilkonferenz wirkt als Beteiligungsgremium im Stadtteil Steilshoop und setzt sich für die Interessen der Bewohner*Innen und Einrichtungen im Stadtteil ein, fördert Kommunikation, Kooperation sowie Selbst- und Nachbarschaftshilfe. Er spricht Empfehlungen zu einzelnen Vorgängen und Projekten aus und nimmt Stellung zu aktuellen Themen und Anliegen gegenüber Behörden, Politik und anderen Akteur*innen.

2.Die Stadtteilkonferenz berät und entscheidet über die Verwendung der Mittel aus dem Verfügungsfonds Steilshoop (siehe Anhang) nach den Maßgaben und Richtlinien der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der Verwaltung im Bezirksamt Wandsbek.

3.Die Stadtteilkonferenz setzt sich für ein Initiativrecht und regelhafte, frühzeitige Einbindung und Beteiligung wie z. B.in Planungsverfahren ein.

§2 Zusammensetzung der Stadtteilkonferenz

1.Stimmberechtigte Mitglieder der Stadtteilkonferenz können sein:

Bewohnerinnen und Bewohner, die in Steilshoop leben sowie Akteurinnen und Akteure, die in Steilshoop tätig sind (Vereine, soziale Träger, Stiftungen, AG´s, Initiativen, etc.) oder über Gewerbe oder Grundeigentum verfügen oder einer Religionsgemeinschaft im Quartier angehören.

2. Alle anwesenden Personen sind stimmberechtigt, mit Ausnahme bei Abstimmungen von Anträgen an den Verfügungsfonds (siehe hierzu §7

3.Vereine, Initiativen, Träger, Religionsgemeinschaften, AG´s, Initiativen, etc. können mit einer nicht personengebundenen Stimme das Stimmrecht wahrnehmen.

4.Der Stadtteilkonferenz gehören zudem folgende beratende, nicht stimmberechtigte Mitglieder an:

  • Vertreterin oder Vertreter des Fachamtes Sozialraummanagement der Bezirksamts Wandsbek
  • Delegierte Vertreter*innen der Bezirksversammlung Wandsbek vertretenden Fraktionen

5.Wer aufgrund seines Verhaltens die Interessen der Stadtteilkonferenz massiv gefährdet, kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden.

§3 Geschäftsführung

1.Die Teilnehmer*Innen wählen auf der jeweils ersten Sitzung eines Jahres aus ihren Reihen eine Koordinierungsgruppe (3bis 5 Pers. max.) als Steuerungsgruppe für die Dauer von 12 Monaten. Gewählte Mitglieder der Koordinierungsgruppe können im Falle ihrer Abwesenheit von gewählten Kandidat*Innen in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen vertreten werden.

2. Beim Ausscheiden eines Mitglieds der Koordinierungsgruppe ist eine zeitnahe Nachwahl durch die Stadtteilkonferenz erforderlich.

3.(noch keine Anstellung erfolgt): Eine geringfügig entlohnte Stadtteilassistenz unterstützt und entlastet die Koordinierungsgruppe bei den geschäftsführenden und koordinierenden Aufgaben (Versand der Einladungen, Pflege des Post -und Email-Verteilers, Vorbereitung der Sitzungen und Tagesordnungspunkte, Anfertigung und Versand der Protokolle, Anwesenheitslisten, Öffentlichkeitsarbeit, Verwaltung und Abrechnung der Verfügungsfondanträge, Unterstützung bei der Erstellung von Verwendungsnachweisen, etc.)

4. Leitung und Moderation der Sitzungen obliegt den Mitgliedern der Koordinierungsgruppe.

§4 Einberufung der Sitzung und Sitzungsablauf

1.Die Stadtteilkonferenz tagt in der Regel bis zu 10 X pro Jahr mit Ausnahme der Hamburger Sommerferien. In Dringlichkeitsfällen sind Sondersitzungen möglich

2. Die Sitzungen der Stadtteilkonferenz sind öffentlich. Die anwesende Öffentlichkeit hat Antrags- und Rederecht, welches durch die Teilnehmer*Innen und/oder die Mitglieder der Koordinierungsgruppe auf Antrag und per Abstimmung eingeschränkt werden kann.

3. Die Einladung zu einer Sitzung ist mit einer Frist von mind. einer Woche vorher zu versenden. Zeit, Ort, Tagesordnungsvorschläge werden zusätzlich in den zur Verfügung stehenden Medien (Webseite, Presse, soziale Medien) und durch Aushänge öffentlich bekannt gemacht.

4.Themenvorschläge zur Tagesordnung müssen mind. 14. Tage vor der Sitzung der Koordinierungsgruppe in Textform vorgelegt werden. Die endgültige Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung festgestellt.

5. Die Sitzungsleitung eröffnet und schließt die Sitzung der Stadtteilkonferenz.

6. Die Sitzungsleitung erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen, anhand derer die Sitzungsleitung eine Redeliste erstellt.

§ 5 Abstimmung und Beschlüsse

1.Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgebenden Stimmen der Anwesenden. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Es wird angestrebt, Beschlüsse im Konsens aller Teilnehmenden herbeizuführen, damit es nur in Ausnahmefällen eine Mehrheitsregelung bedarf.

2. Auf Antrag kann eine geheime Abstimmung stattfinden.

§ 6 Protokoll der Sitzungen

1.Über die Sitzungen der Stadtteilkonferenz wird ein Protokoll angefertigt.

2. Das Protokoll enthält den Wortlaut der Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse (zahlenmäßige Angabe)

3. Das Protokoll der vorherigen Sitzung wird spätestens mit der Einladung für die darauffolgende Sitzung Interessierte per E-Mail oder auf Wunsch per Post verschickt und veröffentlicht.

§7 Verfügungsfonds

1.Die Stadtteilkonferenz entscheidet über die Verwendung der Mittel des Verfügungsfonds.

2.Ein Leitfaden für Antragsstellende (siehe Anhang) regelt die Fördergrundsätze und Richtlinien des Verfügungsfonds.

3. Anträge an den Verfügungsfond sind mit einer Frist von mindestens 16 Tagen vor dem Sitzungstermin bei der (Stadtteilassistenz oder) Koordinierungsgruppe und beim Vorstand des Vereins Haus der Nachbarschaft e.V.in Textform einzureichen, unter:

stadtteilkonferenz@steilshoop.net

i.frost.hh@haus-der-nachbarschaft.de

4. Die/Der Antragsteller*Innen stellt das mit dem Antrag verfolgte Projekt persönlich in der Stadtteilkonferenz vor. Die Stadtteilkonferenz stimmt in der Sitzung abschließend über Anträge an den Verfügungsfonds mit einfacher Mehrheit ab.

5. Stimmberechtigt bei Anträgen an den Verfügungsfond sind Personen bzw. Institutionen, die zuvor nachweislich an zwei Sitzungen der Stadtteilkonferenz innerhalb der letzten 6 Monate teilgenommen haben.

6. Die Stimmberechtigung verfällt, wenn die Person bzw. die Institution an 6 aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne Entschuldigung nachweislich nicht teilgenommen hat. Die Stimmberechtigung kann durch erneute nachgewiesene zweimalige Teilnahme wieder erworben werden.

7. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit der Hälfte der Stimmberechtigten.

8. Die Stimmberechtigung wird jeweils vor Beginn der Sitzung durch die Geschäftsführung festgestellt.

9. Bei Klärungsbedarf zu einzelnen Anträgen kann die Bewilligungsentscheidung verschoben werden. Ein abgelehnt beschiedener Antrag kann nicht erneut gestellt werden.

10. Im Ausnahmefall kann ein Antrag, dessen Förderzweck dadurch gefährdet ist, dass die nächste Sitzung der Stadtteilkonferenz zeitlich zu weit entfernt ist, auch per Sondersitzung oder im Online-Abstimmungsverfahren durch die (stimmberechtigten) Teilnehmer*innen beschlossen werden.

§ 8 Inkrafttreten

1.Die Geschäftsordnung tritt mit dem Tag ihres Beschlusses in Kraft.

2. Die Geschäftsordnung ist durch die Stadtteilkonferenz mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder änderbar.

Beschlossen am: 28.6.2022, siehe Protokoll